Rückzahlung von Fortbildungskosten

§§ 305 ff., § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen hat, wenn er diese nicht beendet, sind grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

(Auszug aus den Orientierungssätzen)

BAG, Urteil vom 25.4.2023 – 9 AZR 187/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Mitarbeiterin war beim Arbeitgeber, einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei, in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2020 als Buchhalterin beschäftigt. Ab August 2017 nahm sie an einem „Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung“ teil. Die Parteien schlossen einen Fortbildungsvertrag, in dem per AGB vereinbart wurde, dass die Teilnahme an dieser Fortbildung im Interesse der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterin erfolgt und dass die Weiterbildung mit einem Gesamtbetrag i. H. v. bis zu 10.000 Euro gefördert wird.

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Rückzahlung von Fortbildungskosten
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