Rufbereitschaft oder doch Bereitschaftsdienst?
RL 2003/88/EG
Problempunkt
Der Kläger war, neben seiner Anstellung in einem Privatunternehmen, freiwilliger Feuerwehrmann in Nivelles, Belgien. Anlässlich seiner Tätigkeit als freiwilliger Feuerwehrmann nahm er zum einen an Einsätzen der Feuerwehr teil, zum anderen nahm er Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Im Rahmen dieser Dienste war er verpflichtet, sich zu bestimmten Zeitplänen, die zu Jahresbeginn festgelegt wurden, für Einsätze bereitzuhalten und dem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten.
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Problempunkt
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