Schwerbehinderte Bewerber müssen nicht eingeladen werden
Problempunkt
Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger erfolglos bewarb. In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich gefordert, dass ein Hochschulstudium bestimmter Fachrichtungen mit der Mindestnote „gut“ vorhanden sein müsse.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Er Kläger hatte sich erfolglos unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Die passenden Kandidaten finden
Schon im ersten Schritt – der Suche nach passenden Kandidaten, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden
Der „typische“ Recruitingprozess
Ein „typischer“ Recruitingprozess kann wie folgt aussehen:
Bedarfsanalyse: Das
Öffentliche Arbeitgeber können die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nicht als entbehrlich ansehen. Selbst wenn eine
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine