Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen

§ 626 Abs. 2 BGB; § 91 Abs. 2 und 5 SGB IX

§ 91 Abs. 2 SGB IX ist allein vom Integrationsamt bzw. im Fall der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Ob das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Verhältnis von § 626 Abs. 2 BGB zu § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX festhält, ist offen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.2.2020 – 2 AZR 390/19

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist in der von der Beklagten betriebenen Oberschule als Lehrerin beschäftigt. Nach Erteilung von zwei Abmahnungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 16.3.2016 fristlos. Mit Schreiben vom 28.3.2016 informierte die Klägerin die Beklagte über ihren am 3.2.2016 gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und auf Gleichstellung. Am 21.12.2017 stellte das Landesamt für Umwelt und Soziales bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 fest. Am 8.4.2016 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer geplanten weiteren fristlosen Kündigung.

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Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen
Seite 59
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Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen

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