Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Die Klägerin ist in der von der Beklagten betriebenen Oberschule als Lehrerin beschäftigt. Nach Erteilung von zwei Abmahnungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 16.3.2016 fristlos. Mit Schreiben vom 28.3.2016 informierte die Klägerin die Beklagte über ihren am 3.2.2016 gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und auf Gleichstellung. Am 21.12.2017 stellte das Landesamt für Umwelt und Soziales bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 fest. Am 8.4.2016 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer geplanten weiteren fristlosen Kündigung.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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Problempunkt
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Anwendbarkeit und Ausnahmen
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