Streik auf Firmenparkplatz ausnahmsweise zulässig

Art. 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 GG; §§ 854, 863, 1004 BGB

Eine streikführende Gewerkschaft kann rechtmäßig die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs ansprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Dies ist vom Streikrecht umfasst. Eine solche Aktion kann in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Gegebenheiten mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 AZR 189/17

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der gegenständliche Sachverhalt betrifft die Streikmaßnahmen bei einem Zentrallager des Onlinehändlers Amazon. Das betroffene Versand- und Logistikzentrum liegt in einem außerörtlichen Gewerbegebiet. Das Betriebsgebäude verfügt über einen zentralen Eingang, der an einen großen betriebseigenen Parkplatz von ca. 28.000qm anschließt. Der Parkplatz ist für die Nutzung durch die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt.

Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen von der hier beklagten Gewerkschaft Verdi bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf. In diesem Bereich wurden auch die Vertreter der Gewerkschaft postiert, welche dort zusammen mit den streikenden Arbeitnehmern den Arbeitskampf durchgeführt haben. Die Gewerkschafter und Arbeitnehmer verteilten gemeinsam Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Eine physische Hinderung am Zugang zum Betriebsgebäude bestand zu keiner Zeit. Im Rahmen eines späteren, nur noch eintägigen Streiks im März 2016 stellte sich die Gesamtlage ähnlich dar.

Die klagende Arbeitgeberin verlangte die künftige Unterlassung derartiger Aktionen. Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, nachdem das ArbG Berlin ihr noch stattgegeben hatte.

Entscheidung

Das BAG hat das Berufungsurteil bestätigt. Der 1. Senat hat sich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz angeschlossen und ausnahmsweise eine Duldungspflicht des Arbeitgebers für die Nutzung seines Parkplatzes bejaht.

Zu diesem Ergebnis ist das BAG nach einer umfassenden Interessenabwägung gekommen. Das Streikrecht der Gewerkschaft und der beteiligten Arbeitnehmer sowie die Beeinträchtigungen des Arbeitgebers in seinem Eigentum- und Besitzrecht sind ins Verhältnis zueinander zu setzen. Im Ergebnis ergibt die Abwägung widerstreitender (grund-)rechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Dies ist hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse konkret der Fall gewesen. Nur der gegenständliche Firmenparkplatz vor dem Haupteingang ist für die Gewerkschaft geeignet gewesen, die Streikmaßnahme durchzuführen, weil nur an dieser Stelle die Ansprache der Arbeitnehmer möglich war. Kerngehalt des Streikrechts ist es, dass die zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer und die Gewerkschaftsvertreter miteinander kommunizieren können. Auch muss die Möglichkeit dafür bestehen, durch die Aufnahme von Gesprächen auf Arbeitswillige einzuwirken.

Da nur ein einziger Zugang zum Betriebsgebäude vorhanden ist, der seinerseits nur über den großen Parkplatz der klagenden Arbeitgeberin zu erreichen war, kommt nur die Parkfläche für die Streikmaßnahme in Betracht. Die Arbeitgeberinteressen müssen deshalb in einer solchen Ausnahmekonstellation hinter dem Streikrecht zurücktreten.

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Konsequenzen

Das Recht zum Arbeitskampf folgt aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, da dieses auch eine Betätigung der Gewerkschaften beinhaltet, welche dem Ziel der Förderung der Arbeitsbedingungen dient. Gewerkschaften haben daher auch das Recht, ihre tariflichen Forderungen durch Streiks zu untermauern. Die Ausübung des Streikrechts ist gesetzlich nicht geregelt. Die verfassungs- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat deshalb ein ausdifferenziertes System des Arbeitskampfrechts entwickelt, welches auch die Rechtssphäre der betroffenen Arbeitgeber einbezieht und diesen hinreichende Abwehrrechte zubilligt. Vorliegend steht ein genau solches Abwehrrecht in Streit. Für den Fall eines rechtswidrigen Streiks kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Voraussetzung dafür ist eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Arbeitgebers. Wurde ein Arbeitgeber rechtswidrig bestreikt, indiziert dies die Gefahr der Wiederholung, welcher er wiederum mit dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch begegnen kann.

Ein solcher rechtswidriger Streik kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die streikende Gewerkschaft und ihre Mitglieder auf Betriebsmittel oder Einrichtungen des Arbeitgebers zurückgreifen. Dieser muss seine Betriebsmittel nicht für gegen ihn gerichtete Arbeitskämpfe bereitstellen. Er ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Eingriffe in seine Eigentums- oder Besitzsphäre zu dulden (vgl. zuletzt ausführlich BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 31/12, AuA 6/14, S. 372, zur Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen für Streikaufrufe).

Dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen, die mit dem Wesen des Streikrechts als gewerkschaftlicher Betätigung begründet werden. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hat der 1. Senat eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Streikrecht und den Besitzbeeinträchtigungen des Arbeitgebers durch die Parkplatznutzung vorgenommen.

Praxistipp

Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Hausrechts keine Nutzung seines Geländes zu dulden hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber auch Eigentümer oder nur als Mieter oder Pächter der Besitzer des Grundstücks ist. Diesen Grundsatz sollten Arbeitgeber genauso ernst nehmen wie dessen Ausnahme. Ist es nicht möglich, das Streikrecht auf öffentlichem Grund vor dem Betriebsgebäude oder Betriebsgelände des Arbeitgebers auszuüben, kann etwas anderes gelten. Ohne diese Ausnahme wäre entweder das Streikrecht praktisch nicht ausübbar. Oder die streikenden Arbeitnehmer müssten den öffentlichen Straßenverkehr nutzen und damit sich und andere gesundheitlichen Gefahren aussetzen.

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