Streikbruchverbot in Leiharbeit mit GG vereinbar
Problempunkt
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das bußgeldbewehrte Streikbruchverbot in § 11 Abs. 5 AÜG. Neben dem seit 1972 bekannten Leistungsverweigerungsrecht für Leiharbeitnehmer enthält § 11 Abs. 5 AÜG seit der letzten Reform des Gesetzes zum 1.4.2017 das Verbot, Leiharbeitnehmer in einem unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Entleiherbetrieb für Tätigkeiten einzusetzen, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern wahrgenommen wurden. Verboten ist also der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Markus Sprenger

· Artikel im Heft ·
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit
Die Ausgangslage
Die Bundesregierung hat am 27.7.2020 einen Gesetzesentwurf „zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“
1 Vorgaben des Gleichstellungs- grundsatzes des AÜG
Der Equal-Pay-Grundsatz birgt erhebliche rechtliche Unsicherheiten für Verleiher. Neben Klagen von
1 Vorteile
Als kollektive Regelung gilt eine Betriebsvereinbarung (BV) unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Sie ist einer AGB-Kontrolle
Deutschland mit seiner traditionellen betrieblichen Mitbestimmung ist ein Land der Betriebsräte: Ca. 43 % aller Beschäftigten in der
Problempunkt
Kapitalgesellschaften mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat zu bilden