Streikbruchverbot in Leiharbeit mit GG vereinbar
Problempunkt
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das bußgeldbewehrte Streikbruchverbot in § 11 Abs. 5 AÜG. Neben dem seit 1972 bekannten Leistungsverweigerungsrecht für Leiharbeitnehmer enthält § 11 Abs. 5 AÜG seit der letzten Reform des Gesetzes zum 1.4.2017 das Verbot, Leiharbeitnehmer in einem unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Entleiherbetrieb für Tätigkeiten einzusetzen, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern wahrgenommen wurden. Verboten ist also der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher.
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Dr. Markus Sprenger

· Artikel im Heft ·
Rechtliche Rahmenbedingungen
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Problempunkt
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