Strengere betriebliche Quarantäneregeln und Annahmeverzug
Problempunkt
Die Beklagte produziert Lebensmittel für den Lebensmittelhandel. Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte in seinem Pandemie-Hygienekonzept nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne festgelegt. Beschäftigte durften den Betrieb auch bei negativem PCR-Test und Symptomfreiheit nicht betreten. Zudem legte der Arbeitgeber dort fest, dass keine Vergütung gezahlt wird.
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Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das
Lockdown und Betriebsrisiko
Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich allgemein verfügte
Problempunkt
Die Klägerin ist als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper beschäftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 hatte die
Problempunkt
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nachgewiesene Corona-Infektion einen Arbeitsunfall darstellt. Der Kläger, der in einem
Problempunkt
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Arbeitgeberin und Beklagten aufgrund einer Entgeltumwandlung einer
Rechtsprechung
In der Entscheidung des LAG Köln ging es um einen Kommissionierer in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik