Strengere betriebliche Quarantäneregeln und Annahmeverzug

§§ 241 Abs. 2, 293, 615 BGB; § 20 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Ein Arbeitgeber kann zum Schutz seiner Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Coronavirus die Art und Weise der Arbeitserbringung, Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, und zwar auch mit der Folge, dass derjenige Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, seine Arbeitsleistung entsprechend der (zulässigen) Festlegung zu erbringen, mittelbar seinen Entgeltanspruch verliert. Er kann aber nicht ohne Konkretisierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar über den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers disponieren.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom 2.3.2022 – 4Sa644/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte produziert Lebensmittel für den Lebensmittelhandel. Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte in seinem Pandemie-Hygienekonzept nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne festgelegt. Beschäftigte durften den Betrieb auch bei negativem PCR-Test und Symptomfreiheit nicht betreten. Zudem legte der Arbeitgeber dort fest, dass keine Vergütung gezahlt wird.

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Strengere betriebliche Quarantäneregeln und Annahmeverzug
Seite 57
Frei
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