Stufenweise Wiedereingliederung per einstweiliger Verfügung

§ 74 SGB V; § 164 Abs. 4 SGB IX; §§ 935, 940 ZPO

Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935ff. ZPO verfolgen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

ArbG Aachen, Urteil vom 12.3.2024 – 2Ga6/24

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte bietet Lösungen für Dach und Fassade an und vertreibt die hierfür notwendigen Produkte. Der Kläger ist seit 1.9.1988 in Vollzeit bei ihr beschäftigt, zuletzt als Verkaufs- und Vertriebsleiter. Zu seinen Aufgaben gehört es u. a., die Produktion und Lieferung der für die Baustellen georderten Konstruktionen/Teile zu überwachen, die Bearbeitung von Reklamationen, das Führen von Reklamationsgesprächen sowie Preisverhandlungen, die Akquise von Neukunden, die Rechnungsstellung und die Anleitung der beauftragten Subunternehmer (Metallbauer, Dachdecker), d. h. sie in die Baustelle und die Tätigkeit einzuweisen.

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Stufenweise Wiedereingliederung per einstweiliger Verfügung
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