Stufenzuordnung und Wiedereinstellung

§ 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B; § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVÖD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist teilnichtig, soweit er eine eingeschränkte Abrechnung derart erworbener einschlägiger Berufserfahrung ausschließt.

BAG, Urteil vom 6.9.2018 – 6 AZR 836/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist seit dem 4.8.2008 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte bei der Beklagten tätig. Sie war bereits seit dem 5.8.1996 in mehreren, jeweils befristeten Arbeitsverhältnissen in gleicher Tätigkeit bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung die Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach dem TVöD-B wird einschlägige Berufserfahrung aus vorherigen Arbeitsverhältnissen nur eingeschränkt berücksichtigt. Später wurde die Klägerin in die ab 1.11.2009 geltenden neuen S-Entgeltgruppen und -stufen des TVöD für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst übergeleitet. Die Klägerin begehrte eine uneingeschränkte Berücksichtigung ihrer befristeten Vorbeschäftigungen bei der Beklagten im Hinblick auf ihre Stufenzuordnung.

Entscheidung

Das BAG gab der Klage statt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung war die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses im August 2008 geltende Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD-B. Die in den befristeten Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit der Beklagten seit dem 5.8.1996 erworbene einschlägige Berufserfahrung von über elf Jahren war bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Zwar sieht § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B eine nur beschränkte Anerkennung der Berufserfahrung vor. Die Vorschrift ist jedoch insoweit teilnichtig, da die nur beschränkte Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen diskriminierend ist und gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstößt. Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind im Geltungsbereich des TVöD-B bei einer wie hier vorliegenden sog. horizontalen Wiedereingliederung jedenfalls dann uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. Bei Entgeltansprüchen, die von zurückliegenden Beschäftigungszeiten abhängen, sind nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen. Zuvor beim Arbeitgeber befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind grundsätzlich vergleichbar. Für die nur beschränkte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung bei befristet Beschäftigten gibt es keinen sachlichen Grund. Bei der Klägerin waren die einschlägigen Berufserfahrungen daher nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-B voll zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist (analog Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs.2 TV-L). Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien ist bei einer bis zu sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung nämlich davon auszugehen, dass noch kein Verlust von Erfahrungswissen eintritt. Sofern bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Stufenzuordnung noch zu berücksichtigende Stufenlaufzeiten verbleiben, sind diese im Rahmen des weiteren Stufenaufstiegs zu berücksichtigen.

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Konsequenzen

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des 6. Senats. Das Arbeitsentgelt bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen richtet sich wie üblich im öffentlichen Dienst gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD-B nach der Eingruppierung. Innerhalb einer Entgeltgruppe können dann bis zu sechs Stufen durchlaufen werden (§ 16 TVöD-B). Die Ermittlung der zutreffenden Stufe, auch Stufenzuordnung genannt, ist abhängig von der bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit. Dabei geht es darum, die gewonnene Berufserfahrung zu honorieren. § 16 Abs. 2 TVöD-B sieht insofern bei Neu- oder Wiedereinstellungen allerdings eine nur beschränkte Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung vor. Darin liegt eine nicht sachlich gerechtfertigte Schlechterstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Denn die in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung ist gleichwertig. Dies liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BAG. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B entspricht den in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L sowie § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V geregelten Bestimmungen. Im Hinblick auf diese parallelen Regelungen hatte das BAG bereits entschieden, dass die beschränkte Berücksichtigung der Berufserfahrung aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen desselben Arbeitgebers im Rahmen der Stufenzuordnung unwirksam ist. Ebenso wieim vorliegenden Fall hatte das BAG darin eine ungerechtfertigte Schlechterbehandlung befristet beschäftigter Mitarbeiter gesehen (für § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L: BAG, Urt. v. 21.2.2013 –6 AZR 524/11; für TVöD-V: BAG, Urt. v. 27.4.2017 – 6 AZR 459/16).

Voraussetzung ist dafür nach ständiger Rechtsprechung, dass es sich um eine sog. horizontale Wiedereingliederung des Arbeitnehmers handelt und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. Die Rechtsprechung nennt das horizontale Wiedereinstellungen, wenn die Tätigkeit aus den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig, also eingruppierungsrechtlich gleich, bewertet war. Wurden die vorangegangenen Tätigkeiten demgegenüber auf geringer- oder höherwertigen Stellen ausgeübt (sog. vertikale Wiedereinstellung), liegt darin für die Rechtsprechung des BAG ein sachlicher Grund, solche Vorbeschäftigungen auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht auf die Stufenzuordnung anzurechnen (Urt. v. 24.10.2013 – 6 AZR 964/11; analog zur Herabgruppierung: Urt. v. 17.12.2015 – 6 AZR 432/14). Darüber hinaus kann eine Vollbeschäftigung nur dann Berücksichtigung finden, wenn es analogProtokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. Die Rechtsprechung sieht in der Protokollerklärung des TV-L eine allgemeingültige Erwägung, bis zu welcher Dauer rechtlicher Unterbrechungen Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass noch kein Verlust von Erfahrungswissen eintritt.

Praxistipp

Einschlägige Berufserfahrungen aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind im öffentlichen Dienst grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur beschränkte Anrechnungen, wie sie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes häufig vorsehen, stellen eine unzulässige Schlechterstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar. Dies gilt nach der aktuellen Rechtsprechung allerdings nur für sog. horizontale Wiedereinstellungen und nur dann, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn
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· Artikel im Heft ·

Stufenzuordnung und Wiedereinstellung
Seite 730 bis 731
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