Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Klägerin war seit 1988 in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt, zuletzt als Pflegehelferin. Die Beklagte hatte im Dezember 2021 alle betroffenen Mitarbeiter über die zum 16.3.2022 in Kraft tretende sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht informiert und um Vorlage der von § 20a Abs. 2 IfSG a.F. verlangten Nachweise gebeten.
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