Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit

§ 626 Abs. 1 BGB; § 20a IfSG a. F.

Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG i.d.F.v. 10.12.2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 55/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Klägerin war seit 1988 in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt, zuletzt als Pflegehelferin. Die Beklagte hatte im Dezember 2021 alle betroffenen Mitarbeiter über die zum 16.3.2022 in Kraft tretende sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht informiert und um Vorlage der von § 20a Abs. 2 IfSG a.F. verlangten Nachweise gebeten.

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Täuschung über vorläufige Impfunfähigkeit
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