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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Trotz gewöhnlichem Arbeitsweg kein Unfallversicherungsschutz

§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB VII

Problempunkt

Der Kläger hatte einen gewöhnlichen Arbeitsweg von ca. 45 Minuten. Am Unfalltag verließ er seine Wohnung jedoch bereits vier Stunden vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn. Da er annahm, zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet zu sein, wollte er eine Jacke mit dem Logo des Arbeitgebers in einem auf dem Arbeitsweg gelegenen Waschsalon reinigen.

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