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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Trotz gewöhnlichem Arbeitsweg kein Unfallversicherungsschutz
§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB VII
Problempunkt
Der Kläger hatte einen gewöhnlichen Arbeitsweg von ca. 45 Minuten. Am Unfalltag verließ er seine Wohnung jedoch bereits vier Stunden vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn. Da er annahm, zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet zu sein, wollte er eine Jacke mit dem Logo des Arbeitgebers in einem auf dem Arbeitsweg gelegenen Waschsalon reinigen.
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