Ungeimpfte Pflegekraft: Unbezahlte Freistellung und Abmahnung

§ 20a IfSG a.F.; §§ 615, 297, 314 Abs. 2, 1004 BGB; § 106 GewO

Pflegekräfte ohne Impf-/Genesungsnachweis durfte der Arbeitgeber nach § 20a IfSG a.F. in der Zeit vom 16.3.2022 bis 31.12.2022 per Direktionsrecht freistellen ohne Vergütungsanspruch. Er durfte sie aber nicht wirksam arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung sanktionieren.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19.6.2024 – 5 AZR 192/23

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim. Die Klägerin ist bei ihm seit 2007 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ließ sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen und legte dem Beklagten entgegen der gesetzlichen Vorgabe weder einen Impfnachweis noch einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden könne, vor. Der Beklagte erteilte ihr deshalb eine Abmahnung und stellte sie ab dem 16.3.2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Vom 21. bis zum 31.3.2022 war die Klägerin wegen einer Corona-Infektion arbeitsunfähig krank.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Ungeimpfte Pflegekraft: Unbezahlte Freistellung und Abmahnung
Seite 58
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