Unmöglichkeit und Annahmeverzug

§§ 275, 326, 615, 616 BGB; 3 EFZG

§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 4.12.2024 – 5 AZR 276/23

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. Das LAG Köln stellte rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden war. Der Kläger war durchgehend von April 2019 bis zum 31.5.2020 arbeitsunfähig, machte aber dennoch für die Zeit vom 1.6.2019 bis 31.5.2020 Zahlung seiner Arbeitsvergütung geltend. Die Beklagte habe ihm seit April 2019 keine vertragsgemäße Beschäftigung mehr zugewiesen.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Unmöglichkeit und Annahmeverzug
Seite 59
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Body Teil 1

●Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hatte es bereits zwei

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Body Teil 1

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das

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Body Teil 1

Vermutet der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, so hat er bereits aufgrund seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im

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Body Teil 1

● Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in leitender Position tätig. Nach

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Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung

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Body Teil 1

Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung

Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die