Unmöglichkeit und Annahmeverzug
● Problempunkt
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. Das LAG Köln stellte rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden war. Der Kläger war durchgehend von April 2019 bis zum 31.5.2020 arbeitsunfähig, machte aber dennoch für die Zeit vom 1.6.2019 bis 31.5.2020 Zahlung seiner Arbeitsvergütung geltend. Die Beklagte habe ihm seit April 2019 keine vertragsgemäße Beschäftigung mehr zugewiesen.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
●Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses hatte es bereits zwei
Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das
Vermutet der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, so hat er bereits aufgrund seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im
● Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in leitender Position tätig. Nach
Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung
Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung
Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die