Direkt zum Inhalt
helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Unmöglichkeit und Annahmeverzug

§§ 275, 326, 615, 616 BGB; 3 EFZG

Problempunkt

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. Das LAG Köln stellte rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden war. Der Kläger war durchgehend von April 2019 bis zum 31.5.2020 arbeitsunfähig, machte aber dennoch für die Zeit vom 1.6.2019 bis 31.5.2020 Zahlung seiner Arbeitsvergütung geltend.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium