Problempunkt
Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab. Er erschien zudem auch nicht zur Arbeit. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin. Diese Kündigung erfolgte außerordentlich und mit dem Hinweis, dass der Kläger im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung zum Arbeitsantritt erwartet werde. Auch dieser Aufforderung leistete der Kläger nicht Folge.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung
Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wobei die Arbeitgeberin aufgrund der tariflichen Regelung