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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Unzumutbare Prozessbeschäftigung
§ 11 Nr. 2 KSchG
Problempunkt
Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab. Er erschien zudem auch nicht zur Arbeit. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin.
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