Unzumutbare Prozessbeschäftigung

§ 11 Nr. 2 KSchG

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für unzumutbar hält, bietet aber gleichwohl eine Prozessbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen an, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um kein ernstgemeintes Angebot handelt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 29.3.2023 – 5 AZR 255/22

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab. Er erschien zudem auch nicht zur Arbeit. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin. Diese Kündigung erfolgte außerordentlich und mit dem Hinweis, dass der Kläger im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung zum Arbeitsantritt erwartet werde. Auch dieser Aufforderung leistete der Kläger nicht Folge.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Unzumutbare Prozessbeschäftigung
Seite 53
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Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen

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Der Kläger war bei der Beklagten als professioneller Eishockeyspieler beschäftigt. Bis zum coronabedingten Abbruch der

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Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung

Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die

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Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit

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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)

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Sinn und Zweck von Auflösungsanträgen

Eine sozialwidrige Kündigung, die sich also weder auf einen hinreichend dargelegten verhaltens- noch auf