Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung

Art.7 RL 2003/88/EG

1. Ein Arbeitnehmer, der nicht in der Lage war, vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

2. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.

(Leitsätze des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 20.7.2016 – C-341/15

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger, Beamter der Stadt Wien, trat zum 30.6.2012 in den Ruhestand. Aufgrund zweier Vereinbarungen mit der Dienstgeberin war er vom 15.11.2010 bis zum Eintritt in den Ruhestand freigestellt. Der Kläger war unstreitig zwischen dem 15.11.2010 und dem 31.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er behauptete, dass er aufgrund erneuter Erkrankung vor Eintritt in den Ruhestand seinen Urlaub nicht habe nehmen können und machte gegen die Dienstgeberin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
Seite 549 bis 550
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