Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
Problempunkt
Der Kläger, Beamter der Stadt Wien, trat zum 30.6.2012 in den Ruhestand. Aufgrund zweier Vereinbarungen mit der Dienstgeberin war er vom 15.11.2010 bis zum Eintritt in den Ruhestand freigestellt. Der Kläger war unstreitig zwischen dem 15.11.2010 und dem 31.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er behauptete, dass er aufgrund erneuter Erkrankung vor Eintritt in den Ruhestand seinen Urlaub nicht habe nehmen können und machte gegen die Dienstgeberin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend.
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Dr. Ingo Plesterninks
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Problempunkt
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Problempunkt
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