Veränderung des Dienstortes bei unverändertem Homeoffice

§§ 99, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Überschreitet die Zuordnung eines in einem Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort die Dauer von einem Monat, liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Dies gilt auch, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort in seinem Homeoffice und die Person seines Fachvorgesetzten unverändert bleiben.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Beschluss vom 14.1.2020 – 4 TaBV 5/19

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Zahlreiche Arbeitnehmer sind bei der Arbeitgeberin im Homeoffice tätig. Die Arbeitgeberin hat diesen nunmehr einen anderen Dienstort zugeordnet, wobei die Arbeit weiter im Homeoffice geleistet wird. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt, sodass folglich auch keine vorherige Zustimmung zu den Maßnahmen vorliegt. Nachdem der Betriebsrat diese Tatsachen bei der Arbeitgeberin gerügt hatte, hat die Arbeitgeberin das hier gegenständliche Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Veränderung des Dienstortes bei unverändertem Homeoffice
Seite 57
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