Verhältnis von kirchlichem zu staatlichem Arbeitsrecht

Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV; §§ 138 Abs. 1, 242, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 2 Abs. 3, 3 ARRG-D; § 4 ARGG-EKD

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

BAG, Urteil vom 24.5.2018 – 6 AZR 308/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war als Alltagsbegleiterin bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt, welcher Mitglied im Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. („Diakonisches Werk“) ist. Nach den geltenden kirchenrechtlichen Regelungen sind dessen Mitglieder u. a. verpflichtet, „das nach Kirchengesetz anzuwendende Arbeitsrecht“ anzuerkennen und zu beachten. Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder die im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich.

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RAin Uta Höck

FAin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner, Köln

RA Kaspar Renfordt

RA, Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, N

· Artikel im Heft ·

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