Verhältnis von kirchlichem zu staatlichem Arbeitsrecht
Problempunkt
Die Klägerin war als Alltagsbegleiterin bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt, welcher Mitglied im Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. („Diakonisches Werk“) ist. Nach den geltenden kirchenrechtlichen Regelungen sind dessen Mitglieder u. a. verpflichtet, „das nach Kirchengesetz anzuwendende Arbeitsrecht“ anzuerkennen und zu beachten. Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder die im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich.
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RAin Uta Höck

RA Kaspar Renfordt

· Artikel im Heft ·
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