Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen

§§ 11, 12 ASiG

Betrieb i. S. v. § 11 Satz 1 ASiG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 8C4.23

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Die Klägerin, die Bau- und Gartenmärkte im Bundesgebiet betreibt, wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, die sie zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in ihrer Filiale in Ulm verpflichtet. Bei einer Kontrolle im März 2018 in der Ulmer Filiale, einer bundesweit tätigen Bau- und Gartenmarktkette, beanstandete die zuständige Arbeitsschutzbehörde, dass dort kein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet war. Die Arbeitsschutzbehörde gab der Kette per Bescheid vom 25.7.2018 auf, einen solchen in der Filiale, in der die Kette ca.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
Seite 58
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