Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
●Problempunkt
Die Klägerin, die Bau- und Gartenmärkte im Bundesgebiet betreibt, wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, die sie zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in ihrer Filiale in Ulm verpflichtet. Bei einer Kontrolle im März 2018 in der Ulmer Filiale, einer bundesweit tätigen Bau- und Gartenmarktkette, beanstandete die zuständige Arbeitsschutzbehörde, dass dort kein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet war. Die Arbeitsschutzbehörde gab der Kette per Bescheid vom 25.7.2018 auf, einen solchen in der Filiale, in der die Kette ca.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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