Verwässerungsausgleich bei effektiven Kapitalerhöhungen

§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG; § 313 BGB

Der gesetzliche Verwässerungsschutz bei nominellen Kapitalerhöhungen ist bei effektiven Kapitalerhöhungen nicht anwendbar.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.6.2018 – 10 AZR 295/17

1106
Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com

Problempunkt

Sind bei einer Aktiengesellschaft variable Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer an die Höhe der ausgeschütteten Dividende gekoppelt, kann die Durchführung einer Kapitalerhöhung mittel- bis langfristig zu einer Absenkung der Dividenden und in der Folge zur Entwertung bzw. „Verwässerung“ dieser Ansprüche führen. Hierauf hat der Arbeitnehmer in aller Regel keinen maßgeblichen Einfluss. § 216 AktG bestimmt – über das Arbeitsrecht hinaus –, dass der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Ansprüche von Dritten (u. a.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Verwässerungsausgleich bei effektiven Kapitalerhöhungen
Seite 550
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung

Durch eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen und dessen Erfolg fühlen sich die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mitarbeiterbeteiligung – ein facettenreicher Begriff

Die Mitarbeiterbeteiligung ist im vorliegenden Fall eine

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Zukunftsfinanzierungsgesetz bringt Veränderung

Im Jahre 2021 gab es den letzten politischen Schub für die Mitarbeiterbeteiligung: Die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Die „virtuelle Beteiligung“ (engl.: „phantom shares“) bezeichnet ein schuldrechtliches Konstrukt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023

1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22

Die Betriebsrentnerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine