Videointerview zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs

§ 165 Satz 3 SGB IX; § 15 AGG

Es bleibt offen, ob ein Erzbistum als öffentlicher Arbeitgeber i.S. d. § 154 Abs. 2SGB IX anzusehen ist. Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 Satz 3SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Hamm, Urteil vom 21.7.2022 –18 Sa 21/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine Stelle als Seelsorger in einer Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige, die das beklagte Erzbistum ausgeschrieben hatte. In der Ausschreibung hieß es: „Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Eine Kombination mit der Stelle in der Justizvollzugsanstalt in A ist in Vollzeit vorstellbar.“ Im Anschreiben der Bewerbung wies der Kläger darauf hin, dass er schwerbehindert sei.

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Videointerview zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs
Seite 56
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