Wahlvorschläge dürfen Frist ausreizen

§§ 1, 4 Abs. 1, 19 BetrVG; §§ 3 Abs. 2 Nr. 8, 11, 6 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 3, 41 WO

Wird ein Wahlvorschlag für eine Betriebsratswahl bis 24 Uhr in den Briefkasten der Betriebsadresse des Wahlvorstands eingelegt, gilt er als rechtzeitig zugegangen, wenn im Wahlausschreiben keine konkrete Uhrzeit durch den Wahlausschuss vorgegeben ist, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 28.4.2021 – 7 ABR 10/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Am 6.9.2018 fand bei der Arbeitgeberin eine Betriebsratswahl statt. Im Wahlausschreiben vom 4.7.2018 erklärte der Wahlvorstand, dass Kandidatenvorschläge bei ihm innerhalb einer zweiwöchigen Einreichungsfrist bis zum 18.7.2018 eingereicht werden konnten. Weitere Angaben zur Uhrzeit enthielt das Wahlausschreiben nicht. Im Betrieb ist üblicherweise nach 19:00 Uhr kein Arbeitnehmer mehr anwesend.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Wahlvorschläge dürfen Frist ausreizen
Seite 55
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