Weigerung Arbeitskleidung zu tragen

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 106 GewO

Ein Arbeitgeber kann Rot als Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen, genügen sachliche Gründe wie z. B. die Arbeitssicherheit (bessere Sichtbarkeit) oder die Gewährleistung einer betrieblichen Corporate Identity. Die nach Abmahnung fortgesetzte, grundlose Weigerung, die Arbeitskleidung zu tragen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung an sich rechtfertigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2024 – 3 SLa 224/24

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger, ein 43-jähriger Handwerksmeister, war bei dem beklagten Industriebetrieb seit dem 1.6.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie einige Tätigkeiten, bei denen man knieend arbeiten muss. Bei der Beklagten bestand eine Kleiderordnung per Hausordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u. a.

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Weigerung Arbeitskleidung zu tragen
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