Weihnachtsgeld, Auslegung von AGB und Kürzungsrecht des Arbeitgebers

§§ 133, 157, 305b, 305c Abs. 2 BGB; § 4a EFZG

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Sonderzahlung, die nicht ausschließlich der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dient, einseitig zu kürzen. Eine Kürzung setzt vielmehr eine individuelle rechtliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung i.S. v. § 4a EFZG voraus.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 116/22

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Problempunkt

Der Kläger beanspruchte vom Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Die Beklagte zahlte an den Kläger jährlich im Monat November ein Weihnachtsgeld, zuletzt im Jahr 2017. In der Entgeltabrechnung wurde die Zahlung jeweils als „freiwilliges Weihnachtsgeld“ bezeichnet. Seit Dezember 2017 war der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

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Weihnachtsgeld, Auslegung von AGB und Kürzungsrecht des Arbeitgebers
Seite 56
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Im Kern ging es darum, ob die Zahlung von

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Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020.

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● Problempunkt

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