Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird nicht überprüft

Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 20 Abs. 3 GG; § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS

Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn die Fachgerichte den Tarifvertragsparteien eine letzte Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, bevor sie einen Anspruch einer ehemaligen Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente gewähren, auch wenn das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Der Zeitrahmen für die erneute Nachbesserung ist kurz zu bemessen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BVerfG, Beschluss vom 9.5.2018 – 1 BvR 1884/17

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird nach dem Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBL“) gewährt. Die Höhe der Zusatzversorgung wird dabei durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in einem Tarifvertrag festgelegt, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 wurde das geltende Gesamtversorgungsprinzip, durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Bereits erworbene Ansprüche der Arbeitnehmer wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen.

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Seite 728
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