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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird nicht überprüft

Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 20 Abs. 3 GG; § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS

Problempunkt

Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird nach dem Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBL“) gewährt. Die Höhe der Zusatzversorgung wird dabei durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in einem Tarifvertrag festgelegt, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt.

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