Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird nicht überprüft
Problempunkt
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird nach dem Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBL“) gewährt. Die Höhe der Zusatzversorgung wird dabei durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in einem Tarifvertrag festgelegt, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 wurde das geltende Gesamtversorgungsprinzip, durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Bereits erworbene Ansprüche der Arbeitnehmer wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen.
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Redaktion (allg.)

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