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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird nicht überprüft
Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 20 Abs. 3 GG; § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS
Problempunkt
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird nach dem Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBL“) gewährt. Die Höhe der Zusatzversorgung wird dabei durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in einem Tarifvertrag festgelegt, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt.
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