Rückkehr aus dem Homeoffice: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer einseitig anweisen, ab sofort wieder ausschließlich im Büro zu arbeiten?
Grundsätzlich ja. Dem Arbeitgeber steht das Direktionsrecht in Bezug auf den Ort der Arbeit zu. Er kann die Rückkehr der Arbeitnehmer ins Büro fordern und die Entscheidung wird allein auf ihre Angemessenheit – etwa in Bezug auf Ankündigungsfristen – überprüft.
Denn trotz der politischen Diskussion besteht weiterhin kein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Ein solcher folgt auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber zu Beginn der Corona-Pandemie die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Homeoffice toleriert oder gar gefordert hat. In der unsicheren Lage, in der Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung oder Sorge vor Ansteckung die Arbeitnehmer bewegt haben, hat der Arbeitgeber durch sein Verhalten keinen dauernden Maßstab für die Zukunft gesetzt.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Betriebsrat und Arbeitgeber über die Tätigkeit im Homeoffice eine Vereinbarung getroffen haben. Existiert eine ausführliche Vereinbarung, so müssen deren Regelungen auch eingehalten werden. Hieraus könnte sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Homeoffice ergeben, jedenfalls wären aber etwaig vereinbarte Ankündigungsfristen zur Rückkehr ins Büro zu beachten.
Dürfen Arbeitgeber auch nur einen Teil ihrer Mitarbeiter ins Büro zurückholen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gleich behandeln. Hat er aber sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung, so wäre diese nicht zu beanstanden. Denkbar wäre z. B., dass einzelne Arbeitnehmer wie Hausmeister nur im Büro ihre Aufgaben sinnvoll erledigen können, andere aber auch viele Aufgaben von zu Hause aus erledigen können, etwa ein telefonischer Kundendienst. Dann kann der Arbeitgeber die erste Gruppe von Arbeitnehmern ins Büro zurückholen, der zweiten aber weiterhin das Homeoffice gestatten.
Vielleicht möchte der Arbeitgeber auch vermeiden, dass sich zu viele Personen gleichzeitig in den Büroräumen aufhalten und so das Risiko einer Ansteckung verringern. In einem solchen Falle müsste der Arbeitgeber aber über Alternativen zur Rückkehr nur eines Teils der Arbeitnehmer nachdenken, etwa ein rollierendes System der Anwesenheit.
Kann der Arbeitgeber nicht erklären, warum er nur einen Teil seiner Arbeitnehmer ins Büro zurückholt, so könnte dieser Teil vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Arbeit im Homeoffice einfordern.
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber im Betrieb ergreifen, um seine Belegschaft nach der Rückkehr aus dem Homeoffice zu schützen?
Arbeitgeber müssen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern nachkommen. Das bedeutet in der aktuellen Situation besonders eines: die Mitarbeiter vor einer Infektion schützen. Hierzu müssen Unternehmen entsprechende Maßnahmen ergreifen und sich dabei an die jeweiligen Vorgaben des Landesrechts sowie den bundesweit geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard halten. Genügend Waschgelegenheiten und Desinfektionsspender, insbesondere an den Ein- und Ausgängen und in der Nähe der Arbeitsplätze, sollten in jedem Fall vorhanden sein. Arbeitgeber müssen auch ihre Arbeitsorganisation so umstellen, dass die empfohlenen Mindestabstände eingehalten, Reinigungsintervalle verkürzt und direkter Kontakt zwischen den Personen vermieden werden können.
Gerade bei einer geplanten Rückkehr der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice ist es essenziell, diese Standards einzuhalten. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Zeit im Homeoffice gegen den Willen des Arbeitgebers verlängern.
Kann der Arbeitgeber zur Nutzung im Homeoffice überlassene Arbeitsmittel zurückfordern?
Ja, das kann er, wenn sie nur für die Arbeit im Homeoffice erforderlich waren und dem Arbeitnehmer allein zu diesem Zweck überlassen wurden. Sobald die Mitarbeiter ins Büro zurückkehren, kann der Arbeitgeber Laptop, Monitor, Mobiltelefon und ähnliches zurückfordern und die Arbeitnehmer auffordern, wieder die Betriebsmittel im Büro zu nutzen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber auch die Privatnutzung der Gegenstände erlaubt hat. Dann würde der Entzug faktisch einer Entgeltreduzierung gleichkommen.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Soweit der Arbeitgeber allein zwingende gesetzliche Bestimmungen wie aus den Corona-Schutzverordnungen umsetzt, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Allerdings ergeben sich an diversen Stellen Umsetzungsspielräume. Diese kann der Arbeitgeber nur gemeinsam mit dem Betriebsrat ausfüllen, denn die Einführung der unterschiedlichen Schutzmaßnahmen kann die Ordnung im Betrieb betreffen und stellt in jedem Fall eine Regelung des Gesundheitsschutzes dar. Zudem kommt, je nach Umfang, wegen einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation eine weitere Mitbestimmung in Betracht.
Wie geht es weiter, wenn das Homeoffice sich bewährt hat und Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses – zumindest teilweise – auch nach der Pandemie fortsetzen möchten?
Wer in Zukunft Unklarheiten über Homeoffice-Regelungen vermeiden will, der sollte eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen. Darin sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer festhalten, wann Homeoffice und wann Bürozeiten gelten und auch, wie der Daten- und Arbeitsschutz auch im Homeoffice gewährt werden kann.
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