Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
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Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Problempunkt
Die Klägerin, die bis zum 31. März 2000 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt war, erhielt von dieser eine Änderungskündigung, durch die die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. April 2000 auf 22 Stunden herabgesetzt werden sollte. Das Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an und schied zum 31.
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