Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung und Dienst-/Werkvertrag

1. Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und die ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.

2. Der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, § 2 AÜG abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. In diesem Fall kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande.

3. Ein Unternehmer muss einen Dienst- oder Werkvertrag nicht notwendig mit eigenen technischen Mitteln erfüllen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 7 AZR 723/10

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Problempunkt

Die beklagte Bundespolizei setzte neben eigenen Arbeitnehmern beliehene Sicherheitskräfte ein, die bei privaten Unternehmen angestellt waren, um Sicherheitskontrollen (Personen, Gepäck) am Flughafen H durchzuführen. Die Bundespolizei selbst schloss dazu mit der F-GmbH einen Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Luftsicherheit (Durchführungsvertrag) ab 1.1.2006.

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Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung und Dienst-/Werkvertrag
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Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258