Änderungskündigung und Massenentlassung

1. Eine Kündigung ist unheilbar unwirksam, wenn der Arbeitgeber trotz Erforderlichkeit einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) diese zuvor unterlässt.

2. Für die Dauer der Kündigungsfrist genießt der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht nur Beendigungs-, sondern auch Vertragsinhaltsschutz. Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist deshalb nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 KSchG ungerechtfertigt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 - 13 Sa 1275/06 (n. rk.) §§ 1 Abs. 2; 2; 17 Abs. 1 KSchG

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Problempunkt

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt im Betrieb in P (NRW) 25 Arbeitnehmer, die Arzneimittel herstellen, darunter auch die Klägerin als Produktionsleiterin. Der Beklagte traf 2005 die Entscheidung, den Betrieb in P aufzugeben und ihn zum 1.7.2006 nach H in Brandenburg zu verlagern. Wie alle anderen Mitarbeiter erhielt die Klägerin am 22.2.2006 eine Änderungskündigung zum 30.9.2006. Darin bot ihr der Arbeitgeber die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses in H an. Höchstens fünf Arbeitnehmer nahmen dieses Angebot an, die Klägerin aber nicht. Am 23.3.2006 erstattete der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur.

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