Problempunkt
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt im Betrieb in P (NRW) 25 Arbeitnehmer, die Arzneimittel herstellen, darunter auch die Klägerin als Produktionsleiterin. Der Beklagte traf 2005 die Entscheidung, den Betrieb in P aufzugeben und ihn zum 1.7.2006 nach H in Brandenburg zu verlagern. Wie alle anderen Mitarbeiter erhielt die Klägerin am 22.2.2006 eine Änderungskündigung zum 30.9.2006. Darin bot ihr der Arbeitgeber die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses in H an. Höchstens fünf Arbeitnehmer nahmen dieses Angebot an, die Klägerin aber nicht. Am 23.3.2006 erstattete der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur.
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Redaktion (allg.)
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Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die
Problempunkt
Der Arbeitgeber ist eine Bank mit Sitz in Wuppertal und mehreren Niederlassungen, u. a. in Berlin. Die Arbeitnehmerin war
Sinn und Zweck von Auflösungsanträgen
Eine sozialwidrige Kündigung, die sich also weder auf einen hinreichend dargelegten verhaltens- noch auf
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Handels- und Vertriebsunternehmen mit einem Betrieb in C-Stadt, in dem die Klägerin im
Problempunkt
Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das
Problempunkt
Der 50 Jahre alte Kläger war seit dem 15.2.2011 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, verdiente ca. 2.370 Euro und wurde im