AGG – krankheitsbedingte Kündigung

Allein aus einer unwirksamen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ergeben sich keine hinreichenden Indiztatsachen, dass eine entschädigungspflichtige Diskriminierung vorliegt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08

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Problempunkt

Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch nach AGG. Der Arbeitnehmer ist als Kommissionierer bei der beklagten Firma beschäftigt und verdient 2.500 Euro im Monat. In den letzten sieben Jahren war er zwischen 20 und 56 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber sprach deshalb 2007 eine krankheitsbedingte Kündigung aus, die das Arbeitsgericht jedoch rechtskräftig für unwirksam erklärte. Daraufhin begehrte der Mitarbeiter wegen Diskriminierung eine angemessene Entschädigung von mindestens 30.000 Euro. Als Begründung führte er an, der Arbeitgeber habe ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt.

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AGG – krankheitsbedingte Kündigung
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