Problempunkt
Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.3.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme. Zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat war ein Sozialplan vereinbart, der unterschiedliche Regelungen für rentennahe und rentenferne Arbeitnehmer enthielt. Für die rentenfernen Beschäftigten wurde eine Abfindung in Abhängigkeit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und des Bruttomonatsgehalts zuzüglich eines Grundbetrags i. H. v. 2.500 Euro bestimmt.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)

◂ Heft-Navigation ▸
Problempunkt
Der im Oktober 1948 geborene Kläger schloss mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag und trat mit Ablauf des 31.12.2008 in ein auf ein
Problempunkt
Der Kläger war im Hamburger Hafen beschäftigt. Die Beklagte beschloss, ihren Betrieb Ende 2016 stillzulegen. Die
Problempunkt
Der im Jahr 1956 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.2014 beschäftigt. Die Beklagte
Problempunkt
Der 1950 geborene Kläger mit einem GdB 70 war bei der Beklagten bis zum 31.3.2012 beschäftigt. Bei seinem betriebsbedingten Ausscheiden
Problempunkt
Der im April 1947 geborene Kläger war bis zum 30.4.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Da er eine Weiterbeschäftigung an einem anderen
Problempunkt
Die klagende Arbeitgeberin beschäftigte den beteiligten Arbeitnehmer als technischen Angestellten. Am 17.2.2004 schlossen beide einen