Problempunkt
Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten, Vergütungsansprüche der Klägerin aus deren Altersteilzeitverhältnis zu erfüllen. Die Klägerin war seit 1985 bei der R GmbH als Chefsekretärin beschäftigt. Im Juli 2000 schloss sie mit der R GmbH eine Altersteilzeitvereinbarung, die das sog. Blockmodell vorsah. Die dreijährige Arbeitsphase sollte am 1.8.2000 beginnen und die anschließende Freistellungsphase am 31.7.2006 enden.
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