Anschlussbefristung im Konzern

1. Die auf zwei Jahre vereinbarte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem (Leih-)Arbeitnehmer und einem Verleiher, der den (Leih-)Arbeitnehmer an seinen ehemaligen Vertragsarbeitgeber überlasst, bei dem er zuvor zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt war, ist wirksam.

2. Das Verbot der Anschlussbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist auch bei konzernverbundenen Arbeitgebern nur dann verletzt, wenn Vertragspartner des (Leih-)Arbeitnehmers jeweils dieselbe natürliche oder juristische Person ist.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 §§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG; § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

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Problempunkt

Die Klägerin war als Kundenbetreuerin bei einer Konzerngesellschaft beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war auf zwei Jahre sachgrundlos befristet. Nach Ablauf schloss sie mit einer Konzernschwestergesellschaft einen erneut auf zwei Jahre sachgrundlos befristeten Anschlussarbeitsvertrag. Die Konzernschwestergesellschaft, ein Verleihunternehmen i.S.v. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), stellte die Klägerin für die gesamten zwei Jahre ihrer ehemaligen Vertragsarbeitgeberin zur Verfügung. Dort war sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in unveränderter Funktion als Kundenbetreuerin tätig.

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