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Arbeitnehmerüberlassung als „wirtschaftliche Tätigkeit“

Sikov/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Arbeitnehmerüberlassung als „wirtschaftliche Tätigkeit“

Problempunkt

Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge ihre Beschäftigten - u. a. die Klägerin - an die ARGE bzw. seit dem Jahr 2011 an das Jobcenter des Kreises überließ, ohne dass sie eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß.

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