Arbeitsverhältnis und Ausbildungsprobezeit
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Arbeitsverhältnis und Ausbildungsprobezeit
Problempunkt
Der Kläger war im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten zunächst als Hilfskraft beschäftigt. Am 15.8.2002 begann er bei der Beklagten eine Berufsausbildung. In dem Ausbildungsvertrag war eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Am 17.10.2002 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
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