Problempunkt
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, seinem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen – einschließlich des Arbeitsentgelts – zu gewähren, wie sie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers in dessen Betrieb gelten (Schlechterstellungsverbot, auch „Equal-Pay“). Leiharbeitnehmer können nach § 13 AÜG vom Entleiher Auskunft über diese Arbeitsbedingungen verlangen und damit der ihnen im Prozess gegen den Verleiher obliegenden abgestuften Darlegungslast zunächst genügen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen
Problempunkt
Die SOKA-Bau zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien des Baugewerbes u. a. Beiträge zur Urlaubskasse (ULAK)
Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
Problempunkt
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von