Auslegung von Ausgleichsklauseln

Ob Equal-Pay-Ansprüche eines Leiharbeitnehmers durch eine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erledigt bzw. verwirkt sind, hängt davon ab, dass sie den Parteien bei Abschluss des Vertrags bewusst waren und sie eine Regelung hierüber treffen wollten.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 5 AZR 936/12

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Problempunkt

Nach §  10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, seinem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen – einschließlich des Arbeitsentgelts – zu gewähren, wie sie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers in dessen Betrieb gelten (Schlechterstellungsverbot, auch „Equal-Pay“). Leiharbeitnehmer können nach §  13 AÜG vom Entleiher Auskunft über diese Arbeitsbedingungen verlangen und damit der ihnen im Prozess gegen den Verleiher obliegenden abgestuften Darlegungslast zunächst genügen.

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