Auslegung von Ausgleichsklauseln
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Auslegung von Ausgleichsklauseln
Problempunkt
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, seinem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen – einschließlich des Arbeitsentgelts – zu gewähren, wie sie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers in dessen Betrieb gelten (Schlechterstellungsverbot, auch „Equal-Pay“).
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