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Außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen

Problempunkt

Der Kläger war seit November 1997 bei der Beklagten, die eine Unternehmensberatungs- und Vertriebsgesellschaft betreibt, als Berater tätig. Die Parteien hatten eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, innerhalb derer die beiderseitige Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende betrug.

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