Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar. Sie sind „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine grobe Beleidigung in diesem Sinne kann auch in einem Vergleich mit Vorgehensweisen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegen.

2. Es widerspricht nicht dem Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und seinen störungsfreien Verlauf bei der Interessenabwägung gem. § 626 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 355/10

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Problempunkt

Der Mitarbeiter ist 1957 geboren, verheiratet, einem Kind unterhaltspflichtig und mit einem Grad von 70 behindert. Seit Oktober 1979 ist er als Rettungsassistent beim Arbeitgeber beschäftigt. Wegen der Behinderung war er längere Zeit arbeitsunfähig. Deshalb führte der Personalleiter Gespräche mit ihm über seinen Einsatz, u. a. im Januar 2008.

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Der seit dem Jahr 1979 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer verlangt von diesem den Ersatz eines