Ausübung des Direktionsrechts
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Ausübung des Direktionsrechts
Problempunkt
Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete seit 1985 in Wechselschicht. Nachdem die Beklagte mit dem Betriebsrat Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart hatte, wurde der Kläger seit dem 1. Oktober 2000 nicht mehr in einer 3-fach-Wechselschicht, sondern in einer 2-fach-Wechselschicht eingesetzt.
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