Befristung einzelner Vertragsregelungen
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Befristung einzelner Vertragsregelungen
Problempunkt
Die Klägerin ist seit 1972 bei dem beklagten Land als Lehrerin tätig, und zwar seit 1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 22/27 Pflichtstunden. 1995 traf das Land mit Gewerkschaften und Berufsverbänden eine "Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich" u.a.
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