Problempunkt
Arbeitsverhältnisse können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet werden. Ob tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorlag, muss im Streitfall der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
Dieser Regelung kommt in der Vertragspraxis eine große Bedeutung zu, da eine Befristung ohne Sachgrund nur bis zur Dauer von zwei Jahren erfolgen darf. Hinzu kommt das Erfordernis, dass nicht bereits zuvor innerhalb der letzten drei Jahre ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen
§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann eine Befristung auch durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Den
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)
Probezeit oder Einfühlungsverhältnis
Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)