Befristung: Missbrauchskontrolle der Gerichte

Gerichte dürfen sich bei Befristungskontrollen nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken, sondern müssen alle Umstände des Einzelfalls prüfen und die Gesamtdauer sowie die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 13. Februar 2013 – 7 AZR 225/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Arbeitsverhältnisse können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet werden. Ob tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorlag, muss im Streitfall der Arbeitgeber darlegen und beweisen.

Dieser Regelung kommt in der Vertragspraxis eine große Bedeutung zu, da eine Befristung ohne Sachgrund nur bis zur Dauer von zwei Jahren erfolgen darf. Hinzu kommt das Erfordernis, dass nicht bereits zuvor innerhalb der letzten drei Jahre ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat.

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Befristung: Missbrauchskontrolle der Gerichte
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Body Teil 1

Zeitliche Obergrenze bei Sachgrundbefristungen

§ 14 TzBfG soll nach dem Referentenentwurf (Ref-E) des BMAS folgenden Absatz 1a

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Body Teil 1

Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der

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Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann eine Befristung auch durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Den

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Body Teil 1

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)

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Probezeit oder Einfühlungsverhältnis

Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe

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Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG)