Belehrung über Widerrufsrecht bei Betriebsübergang
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Belehrung über Widerrufsrecht bei Betriebsübergang
Problempunkt
Der Kläger war seit 1981 bei der Beklagten im Bereich Field Service beschäftigt. Dort überprüfte er Kundengeräte auf der Grundlage von mit der Beklagten abgeschlossenen Wartungsverträgen. Mit Wirkung zum 1.1.2004 übertrug die Beklagte den Bereich Field Service auf die e GmbH.
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