BEM: Anforderung und Bedeutung

1. Die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) liegt beim Arbeitgeber.

2. Bei der Durchführung muss er eine bestehende betriebliche Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat) hinzuziehen, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist damit einverstanden.

3. Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten ordnungsgemäß hingewiesen hat.

4. Veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchungen und Stellungnahmen stellen allein kein BEM i. S. d. § 84 Abs. 2 SGB IX dar.

5. Hat der Arbeitgeber das BEM nicht ordnungsgemäß angeboten, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung auch dartun, dass sich künftige Fehlzeiten nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang vermeiden lassen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte stellt Hygieneartikel her und beschäftigt 220 Mitarbeiter. Der Kläger ist dort seit 1991 als Maschinenführer beschäftigt und verdient ca. 2.700 Euro. Er war wiederholt wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig. Nachdem sich die Kurzerkrankungen seit dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2011 kontinuierlich steigerten (von 59 auf 125 Tage) und die Beklagte von insgesamt 1.061 AU-Tagen an 803 Tagen Entgeltfortzahlung geleistet hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich.

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