Betriebliches Eingliederungsmanagement auch ohne Betriebsrat

Arbeitgeber haben ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, auch wenn es in ihrem Unternehmen keine Interessenvertretung gem. § 93 SGB IX gibt.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 30. September 2010 – 2 AZR 88/09

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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten als Gasrohrnetzwerker - zuletzt als Vorarbeiter - beschäftigt. Unternehmenssitz ist in W. Darüber hinaus gibt es eine Außenstelle in B, wo der Kläger fast ausschließlich eingesetzt war. Ein Betriebsrat existierte nicht.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement auch ohne Betriebsrat
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