Betriebliches Eingliederungsmanagement auch ohne Betriebsrat
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten als Gasrohrnetzwerker - zuletzt als Vorarbeiter - beschäftigt. Unternehmenssitz ist in W. Darüber hinaus gibt es eine Außenstelle in B, wo der Kläger fast ausschließlich eingesetzt war. Ein Betriebsrat existierte nicht.
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Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·
Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und
Problempunkt
In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt
●Problempunkt
Der Kläger war in der Produktion der Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden im vollkontinuierlichen
Erheblich verschärfte Anforderungen
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 31.7.2022 Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen
Problempunkt
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit