Betriebsübergang: Auskunft über Rentenanwartschaft

1. Nach einem Betriebsübergang hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur gegenüber dem Erwerber einen Anspruch auf Auskunft über seine Betriebsrentenanwartschaft.

2. Aus § 613a Abs. 5 BGB kann ein übergegangener Mitarbeiter keinen Anspruch auf Auskunft über seine Betriebsrentenanwartschaft ableiten, denn Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind keine Folge des Übergangs. Sie entstehen bis zum Zeitpunkt des Übergangs ohne Rücksicht auf diesen und bestehen unabhängig vom Handeln des Veräußerers oder des Erwerbers.

3. Kann der Beschäftigte nach einem Betriebsübergang aufgrund des § 4a BetrVG gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Auskunft über erworbene Anwartschaften geltend machen, besteht daneben kein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 22. Mai 2007 – 3 AZR 357/06

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Ein Betriebsübergang löst bei den betroffenen Arbeitnehmern oftmals Unsicherheit über die Folgen für ihr Arbeitsverhältnis und ihre beim alten Arbeitgeber erworbenen Rechte aus. Aus diesem Grund verpflichtet § 613a Abs. 5 BGB den bisherigen Arbeitgeber und den Betriebserwerber, die von einem Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Maßnahmen für sie anlässlich des Übergangs in Aussicht genommen werden. Das BAG hat in mehreren neueren Urteilen die Anforderungen an das Informationsschreiben nach § 613a Abs.

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