Problempunkt
Ein Betriebsübergang löst bei den betroffenen Arbeitnehmern oftmals Unsicherheit über die Folgen für ihr Arbeitsverhältnis und ihre beim alten Arbeitgeber erworbenen Rechte aus. Aus diesem Grund verpflichtet § 613a Abs. 5 BGB den bisherigen Arbeitgeber und den Betriebserwerber, die von einem Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Maßnahmen für sie anlässlich des Übergangs in Aussicht genommen werden. Das BAG hat in mehreren neueren Urteilen die Anforderungen an das Informationsschreiben nach § 613a Abs.
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Redaktion (allg.)
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Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf
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Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit dem 1.9.2000 bei der P GmbH als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013
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