Betriebsübergang in der Luftfahrtbranche

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen durch seinen Mehrheitsaktionär, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Luftfahrtunternehmen ist, aufgelöst wird und im Anschluss daran der Mehrheitsaktionär an die Stelle der aufgelösten Gesellschaft tritt und in die Mietverträge über Flugzeuge und die bestehenden Charterflugverträge eintritt sowie zuvor vom aufgelösten Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt, einige der bis dahin an dieses Unternehmen abgeordneten Arbeitnehmer reintegriert und für Tätigkeiten einsetzt, die mit ihren vorherigen Aufgaben übereinstimmen, und kleinere Ausrüstungsgegenstände dieses Unternehmens übernimmt.

EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C–160/14

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Am 19.2.1993 wurde die 1985 gegründete und im Bereich des Gelegenheitsflugverkehrs (Charterflüge) tätige Gesellschaft Air Atlantis SA (im Folgenden: AIA) aufgelöst. Dabei wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. Ab dem 1.5.1993 begann die Gesellschaft TAP, die Hauptaktionärin von AIA war, einen Teil der Flüge auszuführen, zu deren Durchführung sich AIA für die Zeit vom 1.5. bis zum 31.10.1993 verpflichtet hatte. TAP führte auch eine Reihe von Charterflügen durch. Zu diesem Zweck verwendete TAP einen Teil der Betriebsausstattung der AIA, insbesondere vier Flugzeuge. TAP trug auch die Zahlung der Raten, die nach den Leasingverträgen für diese Flugzeuge zu leisten waren und übernahm die Büroausstattung von AIA, die diese in ihren Geschäftsräumen in Lissabon und Faro verwendete, sowie weitere bewegliche Gegenstände. Darüber hinaus stellte TAP eine Reihe ehemaliger Arbeitnehmer von AIA ein.

Das Ausgangsverfahren betrifft Klagen von Arbeitnehmern gegen den portugiesischen Staat, die mit ihren Begehren vor den Arbeitsgerichten gegen Massenentlassungen in erster Instanz erfolgreich, in der Berufungsinstanz aber erfolglos waren, was vom Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justicia; im Folgenden OGH) bestätigt wurde. Diese Klagen wurden darauf gestützt, dass es sich hier um einen „Betriebsübergang“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG handle. Der OGH verneinte dies. Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben sodann vor dem zuständigen portugiesischen Zivilgericht gegen den portugiesischen Staat Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz der ihnen entstandenen Vermögensschäden. Das Zivilgericht legte zur klärenden Vorabentscheidung dem EuGH u. a. die Frage vor, ob der OGH den Begriff „Betriebsübergang“ im Lichte der Richtlinie 2001/23/EG und in Anbetracht der ihm vorliegenden Sachverhaltselemente unzutreffend ausgelegt habe.

Entscheidung

Ein „Betriebsübergang“ i. S. d. Richtlinie hat vorgelegen. In einer Situation, die die Luftverkehrsbranche betrifft, ist der Übergang von Material als wesentlicher Gesichtspunkt dieser Auslegung anzusehen. TAP ist an die Stelle von AIA in den Mietverträgen über Flugzeuge getreten und hat die Flugzeuge tatsächlich verwendet, was zeigt, dass Elemente übernommen wurden, die für die Fortsetzung der zuvor von AIA ausgeübten Tätigkeit unerlässlich sind. Außerdem übernahm man eine Reihe anderer Ausstattungen. Die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren stellt das entscheidende Element dar, um die Wahrung der Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit festzustellen. Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung erlaubt es dem Erwerber, die wirtschaftliche Einheit, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert würde, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

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Konsequenzen

In der Luftverkehrsbranche ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs i. S. d. Richtlinie 2001/23/EG ein wesentliches Kriterium, ob Material übergegangen ist. Für einen Betriebsübergang spricht ferner, wenn ein Eintritt in Mietverträge über Flugzeuge erfolgt und die Flugzeuge tatsächlich verwendet werden. Weiteres Indiz ist der Eintritt in Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es irrelevant, ob die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ihre eigenständige Organisationsstruktur beibehält. Entscheidendes Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens ist allein die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehungen und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren.

Praxistipp

Ein Betriebsübergang kann nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, dass die übernommene Einheit ihre eigenständige Organisationsstruktur nicht beibehält. Dies hat der EuGH bereits in seinem Urteil vom 12.2.2009 (C-466/07, AuA 2/10, S. 118) entschieden und nun nochmals bestätigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die funktionelle Verknüpfung zwischen übertragenem Material und Personal beibehalten wird, die es dem Erwerber erlaubt, diese zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Zwar ist die Änderung der Organisationsstruktur zumindest noch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, jedoch sieht sich der Erwerber den Unwägbarkeiten der Einzelfallbetrachtung ausgesetzt.

RAin Dr. Laura Bürgel, Eversheds Deutschland LLP, München

Redaktion (allg.)

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