Betriebsübergang: Unterrichtung der Arbeitnehmer

1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers setzt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang.

2. Das Unterrichtungsschreiben muss den Erwerber mit vollständigem Namen und Anschrift bezeichnen.

3. Notwendig sind außerdem Ausführungen zu den rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, d. h. zur gesamtschuldnerischen sowie zur anteiligen Haftung nach § 613a Abs.2 BGB.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer war bei der F GmbH, einem Großhandelsunternehmen, im Verkauf beschäftigt. Neben dem Kerngeschäft betrieb das Unternehmen in abgetrennten Geschäftsräumen ein kleines Ladengeschäft. Dieses war jedoch defizitär, so dass die F GmbH entschied, es an einen Investor zu verkaufen. Zu dem Zweck sollte sie sämtliche Betriebsmittel und die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer auf eine neue, noch nicht gegründete GmbH im Rahmen eines Asset Deals übertragen. An dieser wollte sich der Investor beteiligen.

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Betriebsübergang: Unterrichtung der Arbeitnehmer
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