Bezugsgröße bei Kündigung wegen Minderleistung

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer längerfristig die Durchschnittsleistung vergleichbarer Mitarbeiter in erheblichem Maße unterschreitet, weil er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht angemessen ausschöpft.

2. Anknüpfungspunkte, um festzustellen, dass ein Beschäftigter bewusst langsam arbeitet und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, sind einerseits die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sowie andererseits die Durchschnittsleistung der mit ihm vergleichbaren Kollegen.

3. Sofern die Fertigung eines Werkstücks nur wenige Minuten dauert (hier: geschätzte drei Minuten), kann der Arbeitgeber die Bezugsgröße „Tagesdurchschnittsleistung vergleichbarer Mitarbeiter“ nicht ermitteln, indem er unter Ansatz der kalkulierten Fertigungsdauer für ein Stück und der täglichen Arbeitszeit die Leistung pro Schicht errechnet (z.B. 60 Minuten : 3 Minuten x 8,5 Stunden = 170 Stück). Diese Hochrechnung berücksichtigt nicht, dass während eines achteinhalbstündigen Arbeitstags die Leistungsfähigkeit – je nach Anforderung, Belastung und Eintönigkeit der Arbeit – ganz normalen Schwankungen unterliegt. Erforderlich sind vielmehr durchschnittliche Fertigungszeiten pro Stück oder Stückzahlen pro Schicht, die vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich erzielt haben.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2008 – 5 Sa 398/07 (n.rk.)

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Bezugsgröße bei Kündigung wegen Minderleistung
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