BGH: Im Zweifel keine Arbeitnehmerüberlassung
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BGH: Im Zweifel keine Arbeitnehmerüberlassung
Problempunkt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend. Zwischen der Klägerin und der Beklagten A bestand eine Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30.7./22.9.1997 über die Sicherung von Arbeitskräften bei Arbeiten im Bereich von Gleisen und eine Rahmenvereinbarung Nr.
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