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BGH: Im Zweifel keine Arbeitnehmerüberlassung

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 4 Minuten

BGH: Im Zweifel keine Arbeitnehmerüberlassung

Problempunkt

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend. Zwischen der Klägerin und der Beklagten A bestand eine Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30.7./22.9.1997 über die Sicherung von Arbeitskräften bei Arbeiten im Bereich von Gleisen und eine Rahmenvereinbarung Nr.

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