Direkt zum Inhalt

BR hat Anspruch auf Namen eines Leiharbeitnehmers

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 3 Minuten

BR hat Anspruch auf Namen eines Leiharbeitnehmers

Problempunkt

Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, dass dieser ihm bei jeder, auch nur kurzzeitigen Einstellung von Leiharbeitnehmern stets deren Personalien im Unterrichtungsverfahren nach § 99 BetrVG mitteilt. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er diese bisweilen selbst nicht wisse, bis der Leiharbeitnehmer im Betrieb ist.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium