Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess
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Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.100 Euro angestellt. Der Arbeitsvertrag regelte, dass sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach der betrieblichen Ordnung richten und dass eventuelle Überstunden mit der Bruttovergütung pauschal abgegolten sind.
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